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Gutachten: Auskunftsrecht bei Datenweitergabe umfasst konkrete Empfänger
Betroffene, deren Daten zu Marketingzwecken weitergegeben wurden, können einem juristischen Gutachten zufolge Informationen über die konkreten Empfänger der Daten verlangen. Laut europäischer Datenschutz-Grundverordnung könne dieses Auskunftsrecht nur in bestimmten Fällen auf die Kategorie von Empfängern beschränkt werden, argumentierte der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg in seinen Schlussanträgen. Es ging um eine Klage gegen die österreichische Post. (Az. C-154/21)
Der Kläger will wissen, ob und an wen die Post personenbezogene Daten über ihn weitergegeben hat. Die Post hatte bislang nur erklärt, dass sie Daten zu Marketingzwecken an Geschäftskunden weitergegeben habe, aber keine konkreten Empfänger genannt. Der oberste Gerichtshof in Österreich setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um die Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung.
Laut Generalanwalt Giovanni Pitruzzella muss ein Betroffener grundsätzlich das Recht haben, Informationen über die konkreten Empfänger zu bekommen, da er nur dann mögliche weitere Rechte wie die Löschung oder Berichtigung von Daten geltend machen könne. Eine Ausnahme sah er nur dann, wenn die Anträge auf Auskunft nachweisbar unbegründet oder exzessiv seien oder wenn es unmöglich sei, die konkreten Empfänger herauszufinden. Dann könne sich das Auskunftsrecht auf die Empfängerkategorie beschränken.
Die Richterinnen und Richter am EuGH müssen sich bei ihrer Entscheidung nicht an das Gutachten des Generalanwalts halten, sie orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht veröffentlicht.
P.Smith--AT