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IS-Chefanwerber Abu Walaa wehrt sich juristisch gegen mögliche Abschiebung
Der Landkreis Viersen strebt einem Medienbericht zufolge die Abschiebung des zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilten Salafistenpredigers und IS-Chefanwerbers Abu Walaa an. Wie die "Neue Osnabrücker Zeitung" am Montag berichtete, wehrt sich Abu Walaa aber juristisch vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf dagegen. Das Gericht bestätigte der Nachrichtenagentur AFP den Eingang einer Klage und eines Eilantrags gegen die Ausweisungsverfügung.
Abu Walaa, dessen richtiger Name Ahmad Abdulaziz Abdullah A. lautet, galt laut Behörden über Jahre hinweg als Schlüsselfigur der radikalislamischen Szene in Deutschland. Er predigte an der Moschee des inzwischen verbotenen Deutschsprachigen Islamkreises Hildesheim, lebte allerdings in Nordrhein-Westfalen. Das Oberlandesgericht in Celle in Niedersachsen verurteilte den gebürtigen Iraker 2021 zu zehneinhalb Jahren Gefängnis.
Dem rechtskräftigen Urteil zufolge radikalisierte Abu Walaa zwischen 2014 und 2016 junge Islamisten und unterstützte ihre Ausreise in die seinerzeit von der Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) beherrschten Gebiete in Syrien und im Irak. Schuldig gesprochen wurde er daher unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat.
Dem Bericht der "Neuen Osnabrücker Zeitung" zufolge verbüßt Abu Walaa seine Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt im nordrhein-westfälischen Kreis Viersen. Der Kreis erließ demnach eine Ausweisungsverfügung. Sie hätte zur Folge, dass der Mann Deutschland verlassen müsste oder abgeschoben würde.
Nach Angaben des Düsseldorfer Verwaltungsgericht ist mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen. Angesichts der "Komplexität des Falls" könne derzeit noch kein Verhandlungs- oder Entscheidungstermin genannt werden, teilte eine Sprecherin mit. Das Gericht sei verfassungsrechtlich unter anderem dazu verpflichtet, Straf-, Vollzugs- und Gefangenenpersonalakten zu berücksichtigen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
E.Hall--AT