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OLG: Meta muss bei rechtsverletzenden Posts auch sinngleiche Äußerungen löschen
Der Plattformbetreiber Meta muss bei Kenntnis eines rechtsverletzenden Posts mit einem Falschizitat auch andere sinngleiche Äußerungen löschen. Dass sie für die Bewertung automatisiert gefundener sinngleicher Äußerungen teilweise durch Menschen überprüft werden müssten, sei für den Mutterkonzern von Facebook zumutbar, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Donnerstag mit. Es gab damit der Grünen-Politikerin Renate Künast Recht, ohne ihren Namen zu nennen. (16 U 65/22)
Sie hatte sich mit einer Unterlassung gegen ein Meme gewendet, das auf Facebook gepostet wurde. Darauf zu sehen war Künast mit Bild sowie ihrem Namen und der als Zitat gekennzeichneten Äußerung "Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher Türkisch lernen". Diesen Satz hatte Künast nie gesagt.
In erster Instanz verpflichtete das Landgericht Meta hinsichtlich des Memes dazu, es zu unterlassen, identische oder kerngleiche Inhalte auf Facebook öffentlich zugänglich zu machen. Meta wurde zudem zu einer Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro verurteilt. Die Berufung des Konzerns gegen die Entscheidung war im Bezug auf die Geldentschädigung erfolgreich. Die Unterlassungsverpflichtung aber bleibt.
Das Falschzitat sei ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeistrecht, urteilten die Richter. Es verletze Künast in ihrem Recht am eigenen Wort. Als sogenannte mittelbar verantwortliche Störerin hafte der Konzern auch dafür, wenn er es versäume, alle weiteren identischen oder sinngleichen Posts zu löschen. Meta hatte Kenntnis von der Rechtsverletzung. Dies löste demnach eine Prüf- und Verhaltenspflicht mit Blick auf sinngleiche Inhalte aus, die ebenfalls zu löschen gewesen wären.
Meta habe zwar keine allgemeine aktive Nachforschungspflicht bei rechtswidrigen Inhalten, die konkrete Kenntnis über einen solchen Fall verpflichte den Konzern jedoch, künftig derartige Störungen zu verhindern. Trotz automatisierter Nachforschungen müsse im Einzelfall durch einen Menschen händisch beurteilt werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Meta als sogenannter Hostprovider eine Prüf- und Verhaltenspflicht auf sinngleiche Inhalte grundsätzlich von Bedeutung ist, wurde eine Revision zugelassen.
N.Mitchell--AT