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Physiotherapeuten scheitern mit Klagen auf höhere Corona-Entschädigung
In Nordrhein-Westfalen sind mehrere Physiotherapeuten vor dem Landessozialgericht mit Klagen auf höhere Entschädigungen für Ertragsausfälle während der Coronapandemie gescheitert. Entsprechend entschied das Gericht in Essen nach Angaben vom Donnerstag in drei Berufungsverfahren. Physiotherapeuten waren in Nordrhein-Westfalen während der Coronapandemie von Einschränkungen betroffen, insoweit nur medizinisch notwendige Behandlungen gestattet waren.
Drei Physiotherapiepraxen klagten gegen die Höhe der bewilligten Ausgleichszahlungen für Ertragsausfälle. Sie begehrten den Gerichtsangaben zufolge höhere Entschädigungen, als ihnen aus dem Coronarettungsschirm bewilligt worden waren.
Bei zwei der drei Praxen bestimmte sich die Höhe der Zahlungen nach Abrechnungsdaten des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen aus dem letzten Jahresquartal 2019. Die Kläger argumentierten dagegen, die herangezogenen Daten seien unzutreffend gewesen. Tatsächlich hätten sie höhere Umsätze abgerechnet. Da Praxen zu unterschiedlichen Zeiten abrechneten, hätte zudem nicht allein das letzte Jahresquartal für die Berechnung herangezogen werden dürfen.
Das Landessozialgericht bestätigte dagegen die vorinstanzliche Entscheidung gegen die Klagen. Die gewährten Ausgleichszahlungen seien der Höhe nach nicht zu beanstanden, teilte das Gericht mit. Der Coronarettungsschirm habe darauf abgezielt, die Versorgungsstrukturen "mit geringem Verwaltungsaufwand und zügig umzusetzenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten". Auf eine deckungsgleiche Entschädigung der tatsächlichen ausgebliebenen Einnahmen sei es nicht angekommen.
Die dritte Praxis klagte ebenfalls gegen die Höhe der gewährten Ausgleichszahlung. Die zum 1. Januar 2020 gegründete Praxis erhielt eine Entschädigung in Form eines Mindestbetrags von 4500 Euro für die Zeit bis Ende April 2020. Die Praxis begehrte jedoch die übliche Entschädigung nach Maßgabe des letzten Jahresquartals 2019, weil einer ihrer Gesellschafter die Praxis bereits zuvor allein betrieben habe. Die Umsätze hätten sich in dem Quartal auf einen sechsstelligen Betrag belaufen.
Auch diese Klage wies das Landessozialgericht ab. Zur Begründung hieß es, dass es allein um den Zeitpunkt der heilmittelrechtlichen Zulassung gehe, die in diesem Fall erst ab Jahresanfang bestanden habe.
H.Thompson--AT