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Gesetzentwurf zu Stiftungsgesetz: Keine Gelder für AfD-nahe Stiftung
Das von den Ampel-Fraktionen und der Union geplante Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen sieht den Ausschluss der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung von der staatlichen Finanzierung vor. In dem Gesetzentwurf, der AFP am Dienstag vorlag, ist als eine Bedingung aufgeführt, dass eine Partei in der "mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag eingezogen" sein muss. Das träfe für die AfD, die erstmals 2017 in das Parlament kam, nicht zu.
Über den Gesetzentwurf hatte zuerst das Portal The Pioneer berichtet. Eine weitere Regelung in dem Entwurf zielt darauf, dass nicht auch die FDP-nahe Friedrich-Naumann-Stiftung von der Förderung ausgeschlossen ist.
In dem Gesetzentwurf heißt es: "Wurde eine politische Stiftung bereits über mindestens zwei aufeinanderfolgende Legislaturperioden gefördert, ist es unschädlich, wenn die nahestehende Partei für die Dauer einer Legislaturperiode nicht im Deutschen Bundestag vertreten ist." Die FDP war 2013 unter die Fünf-Prozent-Hürde gerutscht und erst 2017 wieder in den Bundestag eingezogen.
Die parteinahen Stiftungen bekommen jedes Jahr mehrere Millionen Euro vom Staat - die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung ist davon jedoch bislang ausgeschlossen. Dagegen klagte die Partei vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Das Gericht entschied im Februar, dass die Ausnahme der DES für das Jahr 2019 eine Verletzung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb darstellte. Gleichzeitig wurde eine gesetzliche Regelung angemahnt.
Dem Gesetzentwurf zufolge dürfte es die AfD auch in Zukunft schwer haben, Fördergeld aus dem Bundeshaushalt für ihre Stiftung zu bekommen: Von der Förderung ausgeschlossen ist etwa "eine in der Vergangenheit liegende Stiftungsarbeit, die nicht der Förderung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Gedanken der Völkerverständigung diente".
Auch mögliche weitere Ausschlussgründe für die Förderung werden in dem Gesetzentwurf genannt, etwa "die Mitwirkung, Beschäftigung oder Beauftragung von Personen, die die inhaltliche Arbeit der Stiftung wesentlich beeinflussen können, wenn bei ihnen ein hinreichend gewichtiger Verdacht besteht, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen". Ein weiterer Grund ist demnach "eine verfassungsfeindliche Prägung der politischen Grundströmung, die der Stiftung zuzuordnen ist".
H.Romero--AT