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Geldstrafen in Hamburger Rolling-Stones-Affäre kommen auf Prüfstand
Die Geldstrafen in der sogenannten Hamburger Rolling-Stones-Affäre kommen erneut auf den Prüfstand. Mit einem am Donnerstag verkündeten Urteil hob der Leipziger Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Urteile des Landgerichts Hamburg auf. Es hatte einen früheren Bezirksamtsleiter und einen Dezernatsleiter wegen einer Forderung von Freikarten zu Geldstrafen von 21.600 beziehungsweise 12.100 Euro verurteilt. (Az: 5 StR 447/22)
Am 9. September 2017 hatten die Rolling Stones ein Freiluftkonzert im Hamburger Stadtpark gegeben. Nach den Feststellungen des Hamburger Landgerichts hatte der angeklagte Bezirksamtsleiter im Rahmen der Vertragsverhandlungen von dem Veranstalter Freikarten gefordert.
100 erhaltene Tickets habe er insbesondere an Behördenmitarbeiter weitergegeben. Zudem habe er eine Kaufoption für 300 weitere Karten erhalten. Der mitangeklagte Dezernatsleiter soll die "Freikartenspende" mit einem rückdatierten Schreiben "genehmigt" haben.
Das Landgericht verurteilte den vormaligen Bezirksamtsleiter im April 2022 wegen Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 120 Euro verurteilt, insgesamt 21.600 Euro. Zudem soll er den Wert der Tickets von 14.744 Euro in die Staatskasse einzahlen.
en Dezernatsleiter verurteilte das Landgericht wegen Beihilfe zu 110 Tagessätzen zu je 110 Euro, insgesamt 12.100 Euro. Der Verdacht, der Behördenchef habe im Gegenzug einen Nachlass auf die Miete der Freiflächen gewährt, ließ sich vor dem Landgericht nicht belegen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin unterzog der BGH die Hamburger Urteile einer umfassenden Prüfung und hob sie auf. Die Feststellungen des Landgerichts seien "lückenhaft und widersprüchlich", hieß es.
Nach den Rügen des BGH kann die nun notwendige Neuverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Hamburger Landgerichts zu einem schärferen, aber auch zu einem günstigeren Urteil führen. Die Staatsanwaltschaft wollte härtere Strafen wegen Untreue und Bestechlichkeit erreichen.
Konkret rügte der BGH, das Landgericht habe nicht geklärt, ob der Überlassung der Freikarten überhaupt eine "Unrechtsvereinbarung" zugrunde lag. Wenn es sich um eine 2prinzipiell zulässige Gegenleistung des Konzertveranstalters für die Nutzung des Stadtparks" gehandelt habe, sei der Straftatbestand der Vorteilsnahme nicht erfüllt.
Umgekehrt sei auch offen geblieben, ob sich der Veranstalter bei den Verhandlungen durch die Freikarten ein Entgegenkommen beim Preis für die Nutzung des Stadtparks erhoffen konnte. Wenn ja, komme der Straftatbestand der Bestechlichkeit in Betracht. Ob es tatsächlich zu einem Preisnachlass kam, spiele hierbei keine Rolle. Fehlerhaft sei auch die Bewertung der Weitergabe der Karten an Mitarbeiter als unzulässige Vorteilsgewährung.
E.Rodriguez--AT