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Berliner Kammergericht bejaht grundsätzliche Strafbarkeit von Straßenblockaden
Das Berliner Kammergericht hat die grundsätzliche Strafbarkeit von Straßenblockaden durch Klimaaktivisten bejaht. Wie das Gericht am Montag mitteilte, kann eine Blockade sowohl wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte als auch wegen Nötigung strafbar sein. Die Entscheidung fiel demnach bereits am vergangenen Mittwoch. Verhandelt wurde die Revision gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten.
Dieses hatte im Januar eine 22-jährige Klimaaktivistin der Gruppe Letzte Generation wegen der Teilnahme an einer Straßenblockade und Festklebens auf die Fahrbahn zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Kammergericht entschied nun, dass ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorliegen kann, wenn sich Demonstrierende festkleben, um damit die Räumung durch die Polizei zu erschweren.
Das Festkleben sei "in seiner physischen Wirkung einem Selbstanketten vergleichbar", urteilte der Strafsenat. Das Loslösen durch die Beamten habe rund eine Minute gedauert und stelle "ein gewichtiges Indiz für einen gewaltsamen Widerstand" dar. Der Straftatbestand der Nötigung kann demnach ebenfalls erfüllt sein. Hierzu müssten jedoch unter anderem Dauer, Art und Ausmaß der Blockade sowie Motive der oder des Angeklagten "einzelfallbezogen" abgewogen werden.
Im konkreten Fall hob das Kammergericht das Urteil gegen die 22-Jährige allerdings auf. Die Entscheidung des Amtsgerichts biete "keine tragfähige Grundlage für eine Überprüfung der Beweisführung", hieß es zur Begründung. Für eine strafbare Nötigung fehle es an einer ausreichend dargelegten Einzelfallprüfung, beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte an der erforderlichen Beweiswürdigung dazu, dass sich die Angeklagte festgeklebt habe. Eine andere Abteilung des Amtsgerichts muss sich nun erneut mit dem Fall befassen.
Ch.P.Lewis--AT