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Aberkennung von Flüchtlingseigenschaft nur bei erheblicher Gefahr für Allgemeinheit
Einem straffällig gewordenen Flüchtling darf die Flüchtlingseigenschaft nur dann wieder aberkannt werden, wenn er eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Die Behörden müssten den Einzelfall würdigen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Die Gefahr sei nicht schon deshalb erwiesen, weil der Betreffende wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt worden sei. (Az. C-663/21 u.a.)
Eine solche Straftat sieht der EuGH dann, wenn sie die Rechtsordnung der jeweiligen Gesellschaft stark beeinträchtigt. Das Kriterium sei nicht erreicht, wenn der Betreffende mehrere leichtere Straftaten begangen habe. Es ging um Fälle aus Österreich, Belgien und den Niederlanden.
Straftätern wurde die Flüchtlingseigenschaft entzogen oder gar nicht erst zuerkannt, weil sie wegen Totschlags, Körperverletzung, sexueller Nötigung oder Drogenhandels verurteilt worden waren. Die dortigen Gerichte legten dem EuGH Fragen zu dem Komplex vor. Über die einzelnen Fälle entscheiden sie nun selbst.
P.Hernandez--AT