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Posttraumatischen Belastungsstörung kann Berufskrankheit sein
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat erstmals eine psychische Erkrankung im Grundsatz als Berufskrankheit anerkannt. Nach dem am Donnerstag verkündeten Urteil kann ein Rettungssanitäter mit der Anerkennung seiner Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) rechnen. Die obersten Sozialrichter verwiesen den Streit aber zur weiteren Klärung an die Vorinstanz zurück. (Az: B 2 U 11/20 R)
Der 1966 geborene Kläger war Rettungssanitäter beim Roten Kreuz im Landkreis Esslingen bei Stuttgart und verweist auf unzählige belastende Ereignisse. So war er 2009 beim Amoklauf in Winnenden und Wendlingen im Einsatz, bei dem 16 Menschen starben. 2014 war er mit dem Anblick einer Jugendlichen konfrontiert, die durch Selbstenthauptung Suizid begangen hatte. Genau ein Jahr später war er im Einsatz, als deren beste Freundin ähnlich grausam Suizid beging.
2016 brach er zusammen, und es wurde eine PTBS diagnostiziert. Diese Erkrankung bedeutet, dass sich Bilder, Eindrücke und Gefühle immer wieder unkontrolliert in das Bewusstsein drängen. Die Unfallversicherung Bund und Bahn wollte dies nicht als Berufskrankheit anerkennen.
Hierzu betonte nun das BSG, dass Rettungssanitäter häufig besonders belastenden Situationen ausgesetzt seien. Nach internationalen Diagnoseschlüsseln, insbesondere dem US-Klassifizierungssystem DSM, sei fest davon auszugehen, dass eine nach solchen Ereignissen auftretende PTBS auch auf diese Ereignisse zurückgeht.
In dem konkreten, nun sieben Jahre andauernden Streit waren offenbar alle Beteiligten davon ausgegangen, dass der klagende Rettungssanitäter unter einer PTBS leidet. Gerichtlich verbindlich festgestellt war dies bislang allerdings noch nicht.
Ebenso fehlen Feststellungen, ob es gegebenenfalls auch "konkurrierende" private Ereignisse gab, die ebenfalls zu einer PTBS führen konnten. Dies soll nun das baden-württembergische Landessozialgericht in Stuttgart noch nachholen.
Th.Gonzalez--AT