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Bundesverfassungsgericht: Arbeit hinter Gittern muss angemessen anerkannt werden
Auch die Arbeit von Strafgefangenen muss angemessen anerkannt werden: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gab am Dienstag zwei Häftlingen aus Bayern und Nordrhein-Westfalen Recht, die sich gegen das dortige Vergütungssystem mit Stundenlöhnen von deutlich unter drei Euro wandten. Die Regelungen seien mit dem Resozialisierungsgebot nicht vereinbar. Die beiden Länder müssen bis Mitte 2025 nachbessern - einen Mindestlohn gab Karlsruhe aber nicht vor. (Az. 2 BvR 166/16 u.a.)
Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber dazu, die Resozialisierung der Gefangenen zu fördern. Arbeiten im Strafvollzug soll dabei helfen, auch nach der Haftentlassung einen Job zu finden. Häftlinge arbeiten in gefängniseigenen Betrieben oder in Unternehmerbetrieben für externe Firmen auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt.
In fast allen Bundesländern sind sie zu Arbeit verpflichtet und bekommen eine Eckvergütung in Höhe von neun Prozent des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung. Laut Gericht entspricht das einem Stundenlohn zwischen 1,37 Euro und 2,30 Euro. Der Mindestlohn gilt im Gefängnis nicht.
Nach Karlsruhe zogen ein Häftling aus Straubing und einer aus Werl. Der Bayer arbeitet in der Druckerei des Gefängnisses, der Mann aus Nordrhein-Westfalen als Kabelzerleger. Beide beantragten einen höheren Lohn, was die jeweiligen Gefängnisse und später auch Gerichte in den Bundesländern ablehnten.
Das Verfassungsgericht betonte, dass es keine bestimmte Entlohnung vorgebe. Wie Vizepräsidentin Doris König ausführte, überprüfte es lediglich die Resozialisierungskonzepte der beiden Länder. Diese erklärte es für nicht in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Vergütung müsse so gestaltet sein, dass die im Konzept festgeschriebenen Zwecke auch tatsächlich erreicht werden könnten.
Die Gefangenen sollten dazu angehalten werden, den durch ihre Straftat verursachten Schaden auszugleichen. Außerdem sollten sie für Unterhaltsberechtigte sorgen und mit der Tilgung von Schulden beginnen. In beiden Ländern müssten sie sich außerdem an den Kosten für die Haft und für medizinische Versorgung beteiligen. Angesichts der niedrigen Löhne erschließe sich nicht, wie diese Zwecke erreicht werden könnten, sagte König.
Das Gericht erklärte aber, dass ein Haftkostenbeitrag durchaus vorgesehen werden könne. Auch dürfe der Gesetzgeber die in der Regel geringere Produktivität von Strafgefangenen in seine Überlegungen einbeziehen. Dem Gefangenen solle aber etwas übrig bleiben, so dass er einen greifbaren Vorteil von der Arbeit habe.
Arbeit im Strafvollzug diene nur dann wirksam der Resozialisierung, wenn sie angemessene Anerkennung finde, erklärte das Gericht. Neben Geld könnten auch eine Verkürzung der Haftzeit oder andere Erleichterungen eine solche Anerkennung sein.
Häftlinge müssen zwar für ihren grundlegenden Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen. Kleine Extras wie Leihgebühren für Fernseher, Telefonkosten oder Kaffee müssen sie aber selbst zahlen. Ihr Geld können sie im Anstaltsladen ausgeben. Außerdem sparen sie für das sogenannte Überbrückungsgeld, das sie bei der Haftentlassung bekommen.
Bis zu einer Neuregelung gelten nach dem Karlsruher Urteil die alten Vorschriften weiter. Im Sinn einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung müssten die Länder keine rückwirkenden Änderungen vornehmen, entschied das Bundesverfassungsgericht.
Der Sprecher der Gefangenengewerkschaft, Manuel Matzke, reagierte erfreut auf das Urteil. Er hoffe auf einen Sprung nach oben bei den Löhnen, sagte er in Karlsruhe, damit das System endlich vermittle, "dass sich ehrliche Arbeit auszahlt". Das Problem betreffe aber alle Bundesländer, nicht nur Bayern und Nordrhein-Westfalen.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßte die Karlsruher Entscheidung ebenfalls. Die Vergütung solle sich "aus unserer Sicht künftig am gesetzlichen Mindestlohn orientieren", erklärte Vorstandsmitglied Stefan Körzell.
In Hessen kündigte Justizminister Roman Poseck (CDU) an, auch die hessischen Gesetze "im Hinblick auf die Anforderungen aus Karlsruhe" überprüfen zu wollen. Die Notwendigkeit von Veränderungen sei "gut denkbar".
A.Clark--AT