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Polizei darf Zimmer in Flüchtlingsheim ohne Durchsuchungsbeschluss betreten
Das bloße Betreten eines Zimmers in einer Flüchtlingsunterkunft durch die Polizei ist noch keine Durchsuchung im Sinn des Grundgesetzes. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ist dafür nicht notwendig, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschied. Es ging um die Klage eines früheren Asylbewerbers, der 2018 nach Italien abgeschoben werden sollte. (Az. 1 C 10.22 u.a.)
Die Polizei kam darum nachts in das Zimmer in der Erstaufnahmeeinrichtung in Freiburg, in der er damals wohnte. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hielt das Betreten des Zimmers durch die Polizei für zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht wies nun die Revision des Klägers zurück.
Das Zimmer sei nicht durchsucht worden, erklärte es. Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung habe der Raum betreten werden dürfen, weil der Mann ausreisepflichtig war und noch am selben Tag nach Italien gebracht werden sollte.
Ein Antrag von weiteren früheren Bewohnern der Unterkunft wurde vom Gericht abgelehnt, weil diese nicht mehr dort wohnten und es kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gebe. Sie hatten sich gegen die damalige Hausordnung gewandt. Diese sah vor, dass die Zimmer zu jeder Zeit kontrolliert werden durften.
Der Verwaltungsgerichtshof erklärte die entsprechenden Regelungen für unwirksam. Die Revision des Landes Baden-Württemberg gegen diese Entscheidung hatte nun vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg.
E.Rodriguez--AT