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Bundesverwaltungsgericht verwirft Freiburger Satzung für Anwohnerparken
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Satzung der Stadt Freiburg über die Anwohnerparkgebühren für unwirksam erklärt. Laut dem am Dienstag verkündeten Urteil dürfen die Kommunen hier keine Ermäßigungen aus sozialen Gründen gewähren. Zudem rügten die Leipziger Richter die Staffelung der Gebühren nach der Länge der Fahrzeuge. Die Höhe einer sogenannten Regelgebühr von jährlich 360 Euro ist demnach aber zulässig. (Az: 9 CN 2.22)
Die umstrittene Freiburger Satzung war zum April 2022 in Kraft getreten. Mit ihr erhöhte sich die Gebühr für das Anwohnerparken von zuvor 30 auf nun in der Regel 360 Euro pro Jahr. Für Autos unter 4,21 Meter Länge sind es 240, für Fahrzeuge über 4,70 Meter Länge 480 Euro. Nach verschiedenen sozialen Kriterien wird teils jeweils nur die halbe Gebühr fällig, oder sie kann sogar ganz erlassen werden.
Dagegen wehrte sich ein betroffener Bewohner. Er rügte die Längenstaffelung und die drastische Steigerung auf das bis zu 16-Fache. Im Juli 2022 billigte in der Vorinstanz der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim die Freiburger Gebührensatzung noch. Dieses Urteil hob das Bundesverwaltungsgericht nun auf.
Formal wies es darauf hin, dass Kommunen die Anwohnerparkgebühren nur per Verordnung, nicht aber wie in Freiburg mit einer Satzung regeln können. Inhaltlich verwarfen die Leipziger Richter die Ermäßigungen aus sozialen Gründen. Nach bundesrechtlichen Vorgaben dürften "nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden", soziale Gründe seien nicht vorgesehen.
Weiter rügte das Bundesverwaltungsgericht die starken Sprünge bei der Längenstaffelung. Im Extremfall könne ein Längenunterschied des Autos von 50 Zentimetern zu einer Verdoppelung der Gebühr führen. Diese "beträchtliche Ungleichbehandlung" bilde den jeweiligen Vorteil des Bewohnerparkens nicht mehr angemessen ab.
Dagegen beanstandete das Bundesverwaltungsgericht die Höhe der Regelgebühr von 360 Euro pro Jahr nicht. Angesichts des "erheblichen Werts eines wohnungsnahen Parkplatzes" stehe dies nicht in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Ausgleichs der mit dem Parkausweis verbundenen Vorteile. Auch durch das Ziel, die Verwaltungskosten für die Parkausweise zu decken, sei dies noch gerechtfertigt.
H.Gonzales--AT