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Verwaltungsgericht bestätigt Schließung von Privatschule in Lübeck
Das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht hat eine wegen Verletzungen der Schulpflicht verfügte Schließung einer Privatschule in Lübeck bestätigt. Das Gericht in Schleswig lehnte nach Angaben vom Donnerstag die dagegen gerichteten Anträge der Betreiber der Freien Dorfschule Lübeck ab und stützte die Position des Landesschulministeriums. Es sei davon überzeugt, dass die Schülerinnen und Schüler derzeit nicht gleichwertig mit öffentlichen Schulen beschult würden.
Das Schulministerium hatte die Schule geschlossen und sämtliche Genehmigungen widerrufen, nachdem bei mehreren unangemeldeten Kontrollen im Februar und März entdeckt worden war, dass ein Großteil der Schüler und Lehrkräfte nicht am Unterricht teilnahm. Die Schulleitung verteidigte sich anschließend damit, es gebe ein digitales Lernkonzept. Auch häusliche Projekte seien vorgesehen.
Das Gericht ließ dies in dem Eilverfahren aber nicht gelten. Weder ständiger Onlineunterricht im Rahmen eines nicht von den Aufsichtsbehörden genehmigten Distanzkonzepts noch "im Einzelnen nicht dokumentierte häusliche Projekte" ohne Lehrkräfte erfüllten die schulischen Standards, erklärte es. Die mit der im Grundgesetz verankerten Schulpflicht bezweckten "Erziehungsziele" könnten so nicht erreicht werden. Der Schulbetrieb sei daher vorläufig einzustellen.
Laut Grundgesetz steht das gesamte deutsche Schulsystem unter staatlicher Aufsicht. Die Schulpflicht ist infolge der Zuständigkeit der Bundesländer für den Kultur- und Bildungsbereich ergänzend in deren Landesverfassungen fixiert. Privatschulen sind zulässig, müssen aber vom Staat genehmigt werden. Bedingung dafür ist laut Grundgesetz, dass deren Lernziele und die Qualität der Lehrkräfte "nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen". Auch die Privatschulen müssen zudem sämtliche schulrelevanten Landesgesetze beachten.
Der Rechtsweg ist mit dem Beschluss noch nicht beendet. Die Betreiber der Schule können dagegen noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.
W.Nelson--AT