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Tübingen darf Verpackungssteuer erheben
Tübingen darf eine Verpackungssteuer erheben. Denn dabei handelt es sich um eine örtliche Verbrauchsteuer, die nach dem Grundgesetz in der Kompetenz der Kommunen liegt, wie am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. Auch die Ausgestaltung der Steuer in Tübingen sei "im Wesentlichen rechtmäßig". (Az: 9 CN 1.22)
Die Steuer gilt in Tübingen seit Anfang 2022 für Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck für Mitnahme-Lebensmittel, etwa Kaffeebecher, Pommesschalen oder Plastikbesteck. Dies soll Geld in den städtischen Haushalt bringen, der Vermüllung der Stadt entgegenwirken und Mehrwegsysteme stärken. Je Verpackung werden 50 Cent fällig, für Besteck 20 Cent.
Auf die Klage eines McDonalds-Restaurants hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim im April 2022 entschieden, dass Kommunen eine solche Steuer nicht erheben dürfen. Dem widersprach nun das Bundesverwaltungsgericht.
Zur Begründung betonten die Leipziger Richter, dass die Steuer nur für als "Take-away" verkaufte Speisen und Getränke erhoben wird. Hier sei davon auszugehen, dass der Verzehr und damit auch die Nutzung der Verpackung weitüberwiegend innerhalb des Gemeindegebiets erfolgt. "Damit ist der örtliche Charakter der Steuer hinreichend gewahrt."
Auch das Abfallrecht des Bundes stehe einer kommunalen Verpackungssteuer nicht entgegen. "Sie bezweckt die Vermeidung von Verpackungsabfall im Stadtgebiet und verfolgt damit auf lokaler Ebene kein gegenläufiges, sondern dasselbe Ziel wie der Unions- und der Bundesgesetzgeber." Nach EU-Recht stehe "die Abfallvermeidung in der Abfallhierarchie an oberster Stelle". Kommunale Steuern, die Einwegverpackungen verteuern, seien danach nicht ausgeschlossen.
Bei der Ausgestaltung der Verpackungssteuer in Tübingen rügte das Bundesverwaltungsgericht zwei Punkte. Die Obergrenze der Besteuerung von 1,50 Euro "pro Einzelmahlzeit" sei zu unbestimmt. Rechtswidrig sei es zudem, dass die kommunalen Aufsichtsbehörden die Verkaufsstellen "ohne zeitliche Begrenzung" jederzeit betreten dürfen. "Diese punktuellen Verstöße lassen jedoch die Rechtmäßigkeit der Satzung im Übrigen unberührt", so das Bundesverwaltungsgericht abschließend.
F.Wilson--AT