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Bundesarbeitsgericht verhandelt über Abgrenzung spirituellen Diensts von Arbeit
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt verhandelt am Dienstag (10.00 Uhr) über einen Fall zur Abgrenzung eines freiwilligen spirituellen Diensts von Arbeit. Die Klägerin trat 2012 einem hinduistischen Ashram des beklagten Vereins bei, der sich der Verbreitung von Yoga widmet. Sie ist Volljuristin, nahm verschiedene organisatorische Aufgaben wahr und leitete zuletzt das Team Social Media und Marketing. Sie war gesetzlich sozialversichert und erhielt ein Taschengeld von zunächst 360 und zuletzt 400 Euro monatlich.
2020 trat die Klägerin aus der Gemeinschaft aus. Vom Trägerverein verlangt sie eine Vergütung nach dem gesetzlichen Mindestlohn, insgesamt gut 46.000 Euro. Es habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, der Verein verfolge mit der Vermarktung von Yoga wirtschaftliche Ziele. Ihre spirituelle Weiterentwicklung sei nur außerhalb ihrer Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden möglich gewesen. Der beklagte Verein dagegen meint, sie habe ihre Arbeit als Mitglied einer Klostergemeinschaft erbracht. Das Arbeitsgericht Detmold gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht Hamm wies sie dann aber ab.
M.Robinson--AT