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Bundesfinanzhof: Gewinne mit Kryptowährungen unterliegen der Einkommensteuer
Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen unterliegen der Einkommensteuer. Das entschied erstmals der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Dienstag bekanntgegebenen Urteil. Das Argument, virtuelle Währungen wie Bitcoin, Etherum und Monero seien letztlich nur Algorithmen und kein richtiges Wirtschaftsgut, ließen die obersten Finanzrichter nicht gelten. Voraussetzung ist demnach, dass die Währungen innerhalb von 365 Tagen wieder getauscht oder verkauft werden. (Az: IX R 3/22)
Der Kläger hatte 2017 20.000 Euro in Kryptowährungen investiert und ging mit satten 3,4 Millionen Euro aus dem Jahr hinaus. Dem Zugriff des Finanzamts hielt der Mann entgegen, dass Kryptowährungen ja nichts Dingliches, sondern reine Computeralgorithmen seien und damit kein Wirtschaftsgut, dessen Handel der Steuer unterworfen werden könnte.
Der IX. BFH-Senat unter Vorsitz von BFH-Präsident Hans-Josef Thesling folgte dem nicht. Es handele sich steuerlich um ein "anderes Wirtschaftsgut", wie etwa Oldtimer oder Veranstaltungstickets. Auf diesen liegt eine Gewinnsteuer, wenn sie innerhalb von 365 Tagen getauscht oder verkauft werden.
Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen. Es reiche aus, dass das Gut käuflich und "einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich" ist. Das sei bei den Kryptowährungen der Fall. Sie würden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, hätten einen Kurswert und könnten auch direkt für Zahlungsvorgänge verwendet werden.
"Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung", betonten die Münchener Richter. Gewinne unterlägen daher jedenfalls dann der Einkommensteuer, wenn Kryptowährungen innerhalb eines Jahres wieder getauscht oder verkauft werden.
Auch das Argument, Geschäfte mit Kryptowährungen seien kaum kontrollierbar, so dass die Einkommensteuer kaum flächendeckend erhoben werden könne, ließ der BFH nicht gelten. Die Finanzverwaltung habe sich früh bemüht, derartige Geschäfte der Einkommensteuer zu unterwerfen. Inzwischen bestünden auch weitreichende Auskunftspflichten und Kontrollmöglichkeiten.
N.Mitchell--AT