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Markenstreit um "Sendung mit der Maus": Modellbaufirma unterliegt vor Gericht
Ein Modellbauunternehmen ist in einem Rechtsstreit um Erkennungszeichen der WDR-Kindersendung "Sendung mit der Maus" auf einer Miniaturlok gescheitert. Es liege ein klarer Verstoß gegen das Markenrecht vor, entschied das Landgericht Köln in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Das Unternehmen hatte argumentiert, dass es ein echtes Vorbild für das Modell in Form einer von einem Bahnbetreiber eingesetzten Lokomotive gebe. (Az. 33 O 400/25)
Sonderregelungen für Modellbauanbieter, die diese bei der Abbildung der Realität schützen oder eine erlaubsnisfreie Verwendung von gängigen Firmennamen oder Markenzeichen erlauben, greifen laut Gericht hier nicht. Bei der als Vorbild dienenden Originallok handle es sich um ein lediglich einmal existierendes Sondermodell, das der Bahnbetreiber mit Genehmigung des WDR im vergangenen Jahr auf die Schiene gebracht habe.
Die Lokomotive zeigte Abbildungen des als Begleiter der Maus bekannten kleinen blauen Elefanten und den ebenfalls markentrechtlich geschützen Schriftzug "Die Maus". Das Modellbauunternehmen übernahm das Design und bot die Nachbildung laut Gericht unter der Bezeichnung "Maus-Lok" an. Nachdem es Abmahnungen ignorierte, landete der Fall vor den Richtern.
Bereits im November untersagte das Gericht dem Modellbauunternehmen per einstweiliger Verfügung Werbung für und Verkauf der Lok. Nun bestätigte es seine Rechtsauffassung anschließend per Urteil im Hautsacheverfahren.
Die Verwendung der geschützten WDR-Markenzeichen erfolgte demnach ohne rechtfertigenden Grund sowie "in unlauterer Weise", um deren Ruf für Werbezwecke in eigener Sache zu nutzen. Laut Gericht handelt es sich bei der realen Lokomotive um ein anlässlich eines sendungsbezogenen Jubiläums angefertigtes Unikat, dass dem "allgemeinen Publikum" eben nicht regelmäßig begegne. Das Modell sei deshalb auch keine "bloße Abbildung der Wirklichkeit", die vom Markenrechtsschutz befreit sei.
Die Markenzeichen des WDR seien auf dem Modell auch nicht bloß "beiläufig" im Sinne eines Firmenkennzeichens angebracht, betonte das Gericht. Es gebe keinen Bezug zum Betreiber oder Hersteller des realen Fahrzeugs. Die Verwendung der WDR-Marken mit Bezug zur "Sendung mit der Maus" sei eine nicht autorisierte Verwendung zwecks "Rufausnutzung" zu Werbezwecken, da die "ungewöhnliche Gestaltung" der Lok für Aufsehen sorge. Davon sei gerade im Spielwarenbereich aufgrund der Bekanntheit der "Sendung von der Maus" bei Kindern und ihren Familien auszugehen.
T.Wright--AT