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Bausparkasse darf in der Sparphase keine Jahresgebühr erheben
Eine Bausparkasse darf keine Jahresgebühr für den Bausparvertrag berechnen. Eine entsprechende Klausel benachteilige die Kunden auf unangemessene Weise und sei darum unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag. Sonst würden Verwaltungskosten auf die Kunden abgewälzt, welche die Bausparkasse aber selbst tragen müsse. (Az. XI ZR 551/21)
Konkret ging es um eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die BHW Bausparkasse, weil diese von ihren Kunden jährlich in der Ansparphase zwölf Euro Gebühren pro Konto verlangt. Die BGH-Entscheidung kann sich aber auf zahlreiche andere Verträge auswirken. Laut den privaten Bausparkassen gibt es in Deutschland - Stand Ende 2021 - etwa 24 Millionen Bausparverträge.
Schon 2017 hatte der BGH Gebühren in der Darlehensphase eines Bausparvertrags verboten. Nun ging es noch um die Sparphase. Bausparverträge bestehen aus zwei Abschnitten: der Sparphase, in der Kapital angespart wird, und der sich daran anschließenden Darlehensphase. Sobald eine bestimmte Mindestsumme angespart ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Vertrag zuteilungsreif. Der Kunde hat dann Anspruch auf ein Darlehen zu vorher vereinbarten Konditionen.
Der BGH erklärte nun, dass die Hauptleistung einer Bausparkasse in der Ansparphase im Zahlen von Zinsen auf das angesparte Kapital bestehe sowie daraus, den Kunden einen Anspruch auf ein Darlehen zu verschaffen - nicht aus Verwaltungstätigkeiten. Diese seien lediglich Vorleistungen.
Die Erhebung einer Jahresgebühr weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, begründete der BGH das Urteil weiter. Sie sei auch nicht durch Vorteile für die Bausparer gerechtfertigt: Diese müssten in der Sparphase bereits akzeptieren, dass die Bausparkasse vergleichsweise niedrige Guthabenzinsen zahle. Außerdem müssten sie bei Vertragsabschluss eine Gebühr begleichen.
Der BGH sah in der Gebühr auch keinen Beitrag, der die Funktionsfähigkeit des Bausparwesens gewährleiste, was die Nachteile für den einzelnen Bausparer aufwiege - so hatte die Bausparkasse vor Gericht argumentiert. Die Richterinnen und Richter des elften Zivilsenats wiesen damit die Revision der Bausparkasse gegen ein vorangegangenes Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom November 2021 zurück.
H.Thompson--AT