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Bundesgerichtshof verschiebt Verhandlung über Haftung für Thermofenster auf 2023
Die mögliche Haftung von Autoherstellern für das in vielen Dieseln verbaute Thermofenster kann erst in einigen Monaten höchstrichterlich geklärt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verschob am Donnerstag eine Verhandlung zu dem Thema vom 21. November dieses Jahres auf den 27. Februar 2023. Zur Begründung gab er an, dass bis dahin eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vorliegen sollte.
Das Thermofenster, eine von vielen Autobauern eingesetzte Software, verringert die Abgasreinigung in Dieseln abhängig von der Außentemperatur. Der EuGH hat dazu mehrmals entschieden. Im Juli hatte er Thermofenster für unzulässig erklärt - außer in bestimmten Ausnahmefällen, wenn es den Fahrer vor Gefahr durch plötzliche und unvorhersehbare Motorschäden schützt.
Am Dienstag erst urteilte er, dass Umweltverbände gegen die Zulassung von Autos mit Thermofenster gerichtlich vorgehen dürfen. Dabei ging es um eine Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Bundesrepublik. In den einzelnen Fällen entscheiden nationale Gerichte, sie sind dabei aber an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
Vor dem BGH soll es im Februar um Schadenersatz gehen. Verhandelt wird die Klage eines Autokäufers gegen Volkswagen. Der BGH hat Schadenersatzansprüche wegen des Thermofensters bislang immer abgelehnt. Selbst wenn dieses unzulässig wäre, sei es keine vorsätzliche Schädigung von Käufern, sondern höchstens Fahrlässigkeit, begründete er die Entscheidungen.
Der EuGH könnte dies aber anders sehen. Ihm liegt die Frage des Landgerichts Ravensburg vor, ob ein Autobauer auch bei Fahrlässigkeit für unzulässige Abschalteinrichtungen hafte. Das Landgericht verhandelt eine Klage gegen Mercedes. Geurteilt haben die europäischen Richterinnen und Richter in dem Fall noch nicht.
Der zuständige Generalanwalt legte aber im Juni ein juristisches Gutachten vor: Er ist der Auffassung, dass Autobauer auch bei Fahrlässigkeit haften. Das EU-Recht schütze den individuellen Käufer, argumentierte er. An dieses Gutachten muss sich der EuGH bei seinem Urteil nicht halten, oft orientiert er sich aber daran.
Der BGH kündigte nun an, dass bei der Verhandlung im Februar die sich aus dem zu erwartenden EuGH-Urteil "möglicherweise ergebenden Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht" erörtert werden sollen. Wann der EuGH entscheidet, ist noch nicht bekannt.
E.Hall--AT