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Klage scheitert: Schulleiter bekommt keinen Ausgleich für Überstunden
Lehrkräfte können nicht selbstständig entscheiden, länger zu arbeiten, und dafür extra Geld verlangen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag und betonte, dass dies auch für Schulleiter gelte. Ein pensionierter Rektor aus Niedersachsen scheiterte mit seiner Klage auf finanziellen Ausgleich. (Az. 2 C 19.25)
Der Mann leitete eine Grundschule. Er gibt an, dass er deutlich mehr gearbeitet habe als die für Beamte geltende Durchschnittszeit von 40 Stunden pro Woche. Vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hatte seine Klage teilweise Erfolg. Dieses verurteilte das Land Niedersachsen im Februar 2025 dazu, dem pensionierten Schulleiter etwa 31.000 Euro wegen zu viel geleisteter Arbeit von 2017 bis Mitte 2022 nachzuzahlen. Er habe jede Woche im Schnitt knapp sechs Überstunden gemacht.
Das Land wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht, das die Lage nun anders beurteilte als das Oberverwaltungsgericht. Es hob dessen Urteil auf und entschied, dass dem früheren Rektor keine Ausgleichszahlung zustehe.
Er sei nicht angewiesen worden, mehr Stunden zu arbeiten. Vielmehr sei die von ihm angegebene Dienstzeit seine eigene Entscheidung gewesen, erklärte das Gericht. Es führte aus, dass Lehrkräfte in allen Bundesländern eine Pflichtstundenzahl leisten müssen. Dabei handelt es sich um die Unterrichtstunden. Für andere Arbeiten wie Korrekturen oder Unterrichtsvorbereitung ist dagegen keine feste Stundenzahl vorgegeben.
Wie lange das dauert, hängt vom Einzelfall und von "individuellen Voraussetzungen und Vorstellungen" ab, wie das Gericht ausführte. Mit der Vorgabe von Unterrichtsstunden bestimme das jeweilige Bundesland auch, wie viel Zeit Lehrkräfte im Schnitt für die anderen Arbeiten aufwenden müssten.
Wenn Lehrkräfte der Ansicht seien, dass die Zeit für die Pflichten außerhalb der Schulstunden nicht ausreiche, müssten sie eine Überlastung anzeigen und womöglich gewisse Aufgaben zurückstellen. Sie könnten aber nicht selbstständig entscheiden, ihre wöchentliche Arbeitszeit zu verlängern und dafür einen Ausgleich zu verlangen, führte das Gericht aus. Schulleiter hätten viele Freiheiten, wie und wann sie ihre Aufgaben erledigen wollten. Sie könnten Teile ihrer Pflichten auch delegieren.
N.Mitchell--AT