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Mord an zwölfjähriger Luise: Minderjährige Täterinnen zu Schadenersatz verurteilt
Etwas mehr als drei Jahre nach dem brutalen Mord an der zwölfjährigen Luise aus Nordrhein-Westfalen durch zwei etwa gleichaltrige Mädchen hat das Landgericht Koblenz die Täterinnen am Donnerstag zur Zahlung von fast 145.000 Euro Schadenersatz verurteilt. Geklagt hatten Eltern und Schwester der Getöteten. Nach Gerichtsangaben besteht die Summe aus 125.000 Euro Schmerzensgeld sowie annähernd 20.000 Beerdigungs- und Rechtsanwaltskosten. Es sei eine fassungslos machende Tat gewesen.
Die aus dem nordrhein-westfälischen Freudenstadt stammende Luise war im März 2023 mit 74 Messerstichen in einem Wald in einer Schlucht kurz hinter der rheinland-pfälzischen Landesgrenze getötet worden, nachdem ein Erdrosselungsversuch mit einer Plastiktüte gescheitert war. Kurz nach dem Fund ihrer Leiche wurden zwei Mädchen im Alter von zwölf und 13 Jahren als Täterinnen identifiziert. Weil sie noch nicht strafmündig waren, kam es nie zu Anklage und Strafprozess.
Der von Eltern und Schwester angestrengte Zivilprozess war allerdings möglich. Nach Angaben des Koblenzer Landgerichts kann die sogenannte Deliktsfähigkeit nach dem bürgerlichen Recht bereits ab sieben Jahren gegeben sein, sofern ein Kind die nötige Verantwortungsreife hat. Dem nun ergangenen Urteil zufolge hatten die Täterinnen im Teenageralter bereits "die erforderliche Einsichtsfähigkeit für das Unrecht ihrer Handlungen". Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Das Schmerzensgeld ergab sich aus vererbten Ansprüchen der Getöteten sowie eigenen Ansprüchen der Hinterbliebenen. Nach Feststellungen des Gerichts musste Luise "vor ihrem Tod erhebliches Leid erfahren" und "extreme Panik sowie Todesangst" erleiden, bevor sie bewusstlos wurde.
Die beiden Täterinnen müssen dem Urteil zufolge außerdem für alle entstandenen und noch entstehenden materiellen Kosten aufkommen, die aus traumatisch bedingten Gesundheitsschäden bei den Hinterbliebenen entstehen. Dazu entschied das Gericht, dass sie die geltend gemachten Beerdigungskosten weitgehend zu ersetzen haben - und zwar in Höhe von knapp 15.300 Euro. Gleiches gilt für Anwaltskosten von etwa 4400 Euro.
Damit gab das Gericht der Schadenersatzklage von Eltern und Schwester nach eigenen Angaben insgesamt überwiegend statt. Wie es schon zuvor mitgeteilt hatte, richtete sich die Klage explizit gegen die beiden Täterinnen und nicht etwa gegen deren Eltern. Diese seien rechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet, Schulden ihrer Kinder zu übernehmen.
J.Gomez--AT