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Kind stirbt nach Narkose bei Zahnarzt - Bundesgerichtshof sieht möglichen Mord
Nach dem Tod eines Mädchens bei einer Zahnbehandlung in Hessen hat der Bundesgerichtshof eine neuerliche juristische Prüfung des Falls mit Blick auf eine womöglich vorliegenden Mord angeordnet. Es hob das vom Landgericht Frankfurt am Main 2024 gegen einen Narkosearzt verhängte Urteil am Mittwoch auf und verwies den Fall zu erneuten Verhandlung an dieses zurück. Der Arzt hatte massiv verunreinigte Narkosemittel eingesetzt. (Az. 2 StR 277/25)
Das Landgericht habe in seinem damaligen Urteil "die Anforderungen an eine Verurteilung wegen Mordes beziehungsweise versuchten Mordes überspannt", erklärte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zur Begründung seiner Entscheidung. Damit war die Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich, die eine Verurteilung des angeklagten Arztes wegen Mordes sowie ein längeres Berufsverbot erreichen möchte. Eine andere Kammer des Landgerichts muss den Fall nun erneut verhandeln.
Das Landgericht in Frankfurt hatte den Mediziner im November 2024 wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit einem Totschlag durch Unterlassen und gefährlicher Körperverletzung und versuchten Totschlags durch Unterlassen in drei Fällen zu zehneinhalb Jahren Haft verurteilt. Es sah als erwiesen an, dass der Beschuldigte elementare Hygienestandards bei der Behandlung mehrerer Kinder missachtet hatte.
Demnach verwendete er ein Narkosemittel mehrfach, wodurch dieses massiv verunreinigt war und Blutvergiftungen auslöste. Nach den Feststellungen des Landgerichts leitete der zum Zeitpunkt der Verurteilung 67-jährige Mediziner außerdem in keinen der Fälle Rettungsmaßnahmen ein, obwohl er den sepsisbedingten kritischen Schockzustand der Kinder erkannte. Die Staatsanwaltschaft plädierte in dem Verfahren gegen den Mann auf eine Verurteilung wegen Mordes und ging anschließend in Revision.
Vor dem Bundesgerichtshof war die Anklagebehörde damit nun erfolgreich. "Das neue Tatgericht wird sich eingehender als bisher mit der Frage zu befassen haben, ob der Angeklagte mit Verdeckungsabsicht handelte oder sonst niedrige Beweggründe ausschlaggebend für sein Handeln waren", erklärte das oberste deutsche Strafgericht nach der Revisionsverhandlung am Mittwoch. Nur die Feststellungen des Frankfurter Landgerichts "zum äußeren Tathergang" - also objektiven Abläufen - ließ es bestehen.
Nach früheren Angaben des Frankfurter Landgerichts war die von der Staatsanwaltschaft geforderte Verurteilung wegen Mordes schon aus juristischen Gründen nicht möglich, weil dem Angeklagten und seiner Verteidigung im Prozess zuvor kein entsprechender rechtlicher Hinweis erteilt worden war. Das Gericht sah die Voraussetzungen dafür aber auch unabhängig davon nicht als erfüllt an. Mordmerkmale wie das Handeln in Verdeckungsabsicht oder niedrige Beweggründe ließen sich nicht belegen.
A.Moore--AT