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EuGH: Bei Umzugsverweigerung von Asylbewerber grundlegende Leistungen nicht entziehen
Wenn ein Asylbewerber nicht in eine andere Unterkunft ziehen will, darf das Aufnahmeland ihm Grundlegendes wie Essen, Kleidung oder ein Dach über dem Kopf nicht verweigern. Grundsätzlich sind Sanktionen und auch ein Zwangsumzug aber möglich, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied. Es ging um den Fall eines alleinerziehenden Tunesiers und seines minderjährigen Sohns in Italien. (Az. C-184/24)
Die beiden wohnten in einer Unterkunft in Mailand, die eigentlich für vier Menschen gedacht war. Der Vater wollte nicht umziehen, weil sein Sohn in der Nähe zur Schule ging. Die Behörden entzogen ihm deshalb alle materiellen Leistungen - Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Geld zur Deckung des täglichen Bedarfs. Dagegen zog er vor Gericht.
Das italienische Gericht fragte den EuGH, ob das rechtens ist. Dieser erklärte nun, dass bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Regeln der Unterkünfte eine Sanktion verhängt werden kann. Diese müsse aber verhältnismäßig sein und die Würde des Betroffenen wahren.
Grundlegende Bedürfnisse müsse er weiter befriedigen können. Das gelte insbesondere, wenn es sich um vulnerable Menschen wie alleinerziehende Elternteile und minderjährige Kinder handelt. Wenn diese Grundsätze beachtet werden, dürfen Asylbewerber dem EuGH zufolge auch zwangsweise in eine andere Unterkunft gebracht werden.
Über die Klage des Tunesiers entscheidet nun das italienische Gericht. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
W.Moreno--AT