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EU-Gericht reduziert Strafe gegen Chiphersteller Intel weiter
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat eine ursprüngliche Milliardenstrafe der EU-Kommission gegen den Chiphersteller Intel weiter reduziert. Das Gericht in Luxemburg hielt die 2023 festgelegte Strafe am Mittwoch grundsätzlich aufrecht, setzte sie jedoch um rund 140 Millionen Euro herab. Der US-Konzern soll demnach gut 237 Millionen Euro wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung zahlen. (Az. T-1129/23)
Der Rechtsstreit zieht sich bereits seit Jahren: Die EU-Kommission hatte Intel im Jahr 2009 mit einer Geldbuße in Höhe von 1,06 Milliarden Euro belegt. Sie warf dem Unternehmen vor, bei damals neuen sogenannten x86-Prozessoren gezielt Rabatte gewährt zu haben, um seine Marktmacht zu festigen.
Intel klagte dagegen, das EuG wies dies 2014 zunächst ab. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hob diese Entscheidung jedoch 2017 auf. Im zweiten Durchlauf gab das EuG 2022 der Intel-Klage wegen Mängeln im Prüfverfahren dann statt und erklärte die Entscheidung der Kommission teilweise für nichtig. Dem schloss sich der EuGH im Oktober 2024 an.
Die Kommission hatte allerdings im September 2023 bereits einen neuen Bußgeldbescheid erlassen, der nur den nicht für nichtig erklärten Teil ihrer Ursprungsentscheidung betraf. Die Geldbuße sollte sich demnach auf 376 Millionen Euro belaufen.
Das EuG wies nun eine erneute Klage dagegen ab: Der Kommissionsbeschluss sei rechtmäßig, erklärte es. Die Kommission habe den offen wettbewerbswidrigen Charakter von Intels Verhaltensweisen sowie die beherrschende Stellung des Unternehmens auf dem Prozessoren-Markt berücksichtigt - ebenso die Tatsache, dass die Gesamtstrategie auf die Verdrängung eines Wettbewerbers abzielte.
Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass nur recht wenige Computer betroffen gewesen seien und teilweise ein Jahr zwischen den Maßnahmen gelegen habe, erklärte das Gericht. Ein reduzierter Betrag von 237 Millionen Euro sei darum angemessen. Gegen das Urteil kann noch vor dem EuGH vorgegangen werden.
F.Wilson--AT