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Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Stolpern über Fräskante in Rheinland-Pfalz
Wer als Fußgänger an einer Fräskante in einer Baustelle stolpert und sich verletzt, hat laut einem Urteil aus Rheinland-Pfalz keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Bei einem strittigen Vorfall sei keine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden, teilte das Landgericht Koblenz am Montag mit. Auf eine mögliche Mitschuld der Klägerin komme es daher in diesem Fall nicht an. (Az.: 13 S 32/24)
Geklagt hatte eine Frau auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie war im Februar 2022 in einer beschilderten Baustelle auf einer Straße ohne Gehweg in Remagen an einer Fräskante gestürzt und hatte sich das linke Handgelenk gebrochen. Daraufhin klagte sie vor Gericht, weil die Beklagte nicht ordnungsgemäß auf die Fräskante hingewiesen habe.
Das Amtsgericht gab der Frau in erster Instanz noch teilweise Recht und sprach ihr rund tausend Euro zu. Demnach fehlte ein Schild mit dem Hinweis auf die Unebenheiten auf der Fahrbahn. Allerdings sah das Gericht eine Mitschuld bei der Klägerin, weil sie nach dem Überqueren einer ersten Fräskante eine weitere habe erwarten müssen.
Das Landgericht hob dieses Urteil nun jedoch auf und verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Grundsätzlich müsse jeder, der eine Gefahrenquelle schaffe, Maßnahmen ergreifen, damit möglichst niemand geschädigt werde, urteilten die Richter.
Entscheidend seien dabei die Gesamtumstände. In einer erkennbaren Baustelle müsse nicht jede Unebenheit besonders gekennzeichnet werden. Demnach hatte die Beklagte die Baustelle in diesem Fall deutlich genug ausgeschildert. Mit einer Fräskante hätten Fußgänger in einer Baustelle zu rechnen.
Zum Unfallzeitpunkt an einem Winterabend war die Baustelle nicht durchgängig beleuchtet. Deswegen müssten Fußgänger in eigener Verantwortung besonders auf den Fahrbelag achten. Dass bei einer Baustelle auch Ausbesserungen am Straßenbelag erfolgen könnten, sei zu erwarten. Das schließe Abfräsarbeiten am alten Straßenbelag mit ein.
A.Taylor--AT