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Urteil: Hochrisikoschwangerschaft darf nur in Fachklinik behandelt werden
Eine mit eineiigen Zwillingen schwangere Hochrisikopatientin darf einem Urteil aus Hessen zufolge nur in einer Klinik behandelt werden, die eine spezielle Intensivstation für Neugeborene hat. Ihre Behandlung in einer Geburtsklinik ohne diese Möglichkeit ist grob fehlerhaft, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Dienstag mitteilte. Dem schwerstbehinderten Kind der Frau stehen demnach 720.000 Euro Schmerzensgeld zu. (Az.: 8 U 8/21)
Die Mutter des Klägers wurde mit 37 Jahren erstmals schwanger. Es handelte sich um eine hochriskante Zwillingsschwangerschaft. Über Wochen wurde die Frau von dem beklagten Arzt in der mitverklagten Geburtsklinik stationär behandelt. Eine Neugeborenenstation hatte diese Klinik nicht. Im Verlauf der Schwangerschaft starb einer der beiden Föten im Mutterleib. Der Kläger wurde anschließend mit einem Notkaiserschnitt mit schwersten Hirnschäden entbunden.
Das Landgericht Frankfurt verurteilte den Arzt und die Klinik in erster Instanz zu 720.000 Euro Schmerzensgeld. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht nun. Sowohl der Arzt als auch die Klinik hätten den heutigen äußerst schlechten Gesundheitszustand des Klägers durch mehrere grobe Behandlungsfehler verursacht, urteilten die Richter.
Das medizinische Gesamtkonzept der Beklagten war demnach fehlerhaft. Die Mutter hätte als schwangere Hochrisikopatientin ausschließlich in einer Klinik mit einer speziellen Intensivstation für Neugeborene behandelt werden dürfen. Bei einer Hochrisikoschwangerschaft mit eineiigen Zwillingen könne es jederzeit zu einer Frühgeburt oder zu schweren Komplikationen kommen, was eine sofortige Entbindung und Notfallbehandlung der oder des Neugeborenen erfordere.
Eine angemessene Behandlung sei nur durch Fachärzte mit entsprechender technischer Ausstattung gewährleistet. Die schweren Hirnschäden des Klägers sind laut Urteil auf die Fehlbehandlung zurückzuführen. Sie führten unter anderem zu einer ausgeprägten Entwicklungsstörung.
O.Brown--AT