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Schaden an Wohnung: BGH urteilt in Streit um Kaution zugunsten von Vermieter
In einem Rechtsstreit um eine nicht zurückgezahlte Kaution nach dem Auszug der Mieterin hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch zugunsten des Vermieters entschieden. Seine Aufrechnung der Kaution gegen Schäden an der Wohnung scheitert demnach nicht daran, dass er erst nach mehr als sechs Monaten abrechnete. Entscheidend ist vielmehr, dass er seine Ansprüche vorher bereits hätte geltend machen können. (Az. VIII ZR 184/23)
In dem Fall aus Bayern war die Mieterin Anfang November 2019 ausgezogen. Der Vermieter stellte nach ihrem Auszug Schäden an der Wohnung, unter anderem am Parkett, fest. Diese bezifferte er auf etwa 1175 Euro. Er zahlte darum die Kaution von knapp 780 Euro nicht zurück, sondern behielt das Geld. Die Abrechnung schickte er am 20. Mai, also mehr als sechs Monate nach Auszug.
Deswegen zog die Mieterin vor Gericht. Das Amtsgericht Erlangen und das Landgericht Nürnberg-Fürth gaben ihr recht, da der Vermieter seine Forderung nicht rechtzeitig gestellt habe. Im Mietrecht verjähren Forderungen im Normalfall sehr schnell, nämlich bereits nach sechs Monaten. Es gibt aber eine Ausnahme: wenn der Anspruch schon vorher hätte aufgerechnet werden können.
Dafür sei es aber notwendig, dass dieser Anspruch gleichartig sei, entschied das Landgericht im Juli 2023. Das sei er hier nicht. Dem Vermieter habe es erst einmal zugestanden, dass die Wohnung wieder in den ursprünglichen - unbeschädigten - Zustand versetzt worden wäre, führte das Landgericht aus. Er könne zwar stattdessen auch Geld verlangen - dafür hätte er aber die Frist einhalten müssen.
Das sah der Bundesgerichtshof nun anders. Das Landgericht habe die beiderseitigen Interessen nicht ausreichend berücksichtigt, erklärte er. Der Vermieter könne auch dann noch abrechnen, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten Schadenersatz in Form von Geld statt Reparaturen verlangt habe. Die von Mietern gestellte Kaution solle Ansprüche der Vermieter sichern.
Wer im konkreten Fall noch Geld von wem bekommt, ist damit aber noch nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall zurück an das Landgericht. Dieses soll nun herausfinden, ob die von dem Vermieter behaupteten Schadenersatzansprüche überhaupt bestehen.
H.Gonzales--AT