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EuGH macht vor Wehrdienst geflohenem Syrer Hoffnung auf Prüfung von zweitem Asylantrag
Ein 2012 aus Syrien geflohener Mann kann sich nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg Hoffnung darauf machen, dass sein zweiter Asylantrag in Deutschland erneut geprüft wird. Der EuGH stellte am Donnerstag in Luxemburg klar, dass eines seiner früheren Urteile eine erneute Prüfung rechtfertigen könne. Dabei ging es um den Militärdienst in Syrien. (Az. C-216/22)
Im November 2020 hatte der EuGH entschieden, dass Syrern, die vor dem verpflichtenden Wehrdienst in ihrem Heimatland fliehen, meist der Flüchtlingsstatus zusteht. Flüchtling in diesem Sinn ist, wer wegen seiner sogenannten Rasse, der Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird.
Auch Menschen, deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland aus anderen Gründen ernsthaft bedroht ist, können Schutz bekommen - dann spricht man von subsidiärem Schutz. Der EuGH erklärte damals, dass eine "starke Vermutung" dafür spreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes mit einem der Fluchtgründe im Zusammenhang stehe. Dies müsse nicht der Betroffene beweisen, sondern die nationalen Behörden sollten es prüfen.
Im syrischen Bürgerkrieg würden Kriegsverbrechen begangen und es sei plausibel, dass ein Wehrpflichtiger daran teilnehmen müsse. Oft sei die Verweigerung beispielsweise Ausdruck politischer Überzeugungen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die Behörden sie als Akt politischer Opposition auslegten, erklärten die europäischen Richterinnen und Richter damals.
Auf dieses EuGH-Urteil von 2020 bezog sich der Syrer im aktuellen Fall. Er hatte Syrien 2012 verlassen, weil er befürchtete, zum Militärdienst einberufen oder bei Weigerung verhaftet zu werden. Nach eigenen Angaben hatte er bereits zwischen 2003 und 2005 in Syrien seinen Wehrdienst abgeleistet. Bis 2017 hielt er sich in Libyen auf. Dann ging er nach Deutschland, wo er 2017 Asyl beantragte.
Als Flüchtling wurde er nicht anerkannt, allerdings wurde ihm subsidiärer Schutz gewährt. Nach dem EuGH-Urteil von 2020 stellte er einen neuen Asylantrag. Er machte geltend, dass das EuGH-Urteil seine rechtliche Lage verbessere. Der Antrag wurde aber ohne Prüfung als unzulässig abgelehnt. Daraufhin wandte sich der Syrer an das Verwaltungsgericht Sigmaringen.
Diese fragte den EuGH, ob auch ein Gerichtsurteil - wie das von 2020 - ein neuer Umstand sein könne, der eine neue Prüfung des Folgeantrags rechtfertigen könne. Dies beantwortete der EuGH nun mit ja. Das gelte allerdings nur dann, wenn das Urteil erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitrage, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zugestanden werde.
Über die Klage des Syrers muss nun das Gericht in Sigmaringen entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
B.Torres--AT