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EuGH: DNA von rehabilitiertem Straftäter nicht ohne Prüfung lebenslang speichern
Die Polizei darf biometrische und genetische Daten von verurteilten Straftätern nicht einfach so, allgemein und unterschiedslos bis zu deren Tod speichern. Stattdessen muss regelmäßig überprüft werden, ob die Datenspeicherung zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten notwendig ist, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg entschied. Es ging um einen Fall aus Bulgarien. (Az. C-118/22)
Dort war jemand wegen einer falschen Zeugenaussage polizeilich registriert und später zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden. Nach der Rehabilitierung beantragte er die Streichung aus dem Polizeiregister. Nach bulgarischem Recht werden solche Daten aber zeitlich unbefristet gespeichert und können von den Behörden verarbeitet werden. Unter anderem Fingerabdrücke, eine DNA-Probe und ein Foto waren darunter, außerdem Informationen über zuvor begangene Straftaten und Verurteilungen.
Der Antrag auf Streichung wurde abgelehnt, und der Fall ging vor Gericht. Das oberste Verwaltungsgericht Bulgariens in Sofia muss entscheiden und legte dem EuGH Fragen vor. Dieser setzte der Speicherung solcher Daten nun Grenzen.
Er gestand zu, dass die Informationen über frühere Taten unerlässlich sein könnten, um zu prüfen, ob der Betreffende in weitere Straftaten verstrickt sei. Allerdings sei nicht bei allen ehemaligen Straftätern das Risiko gleich hoch, weitere Taten zu begehen. Darum dürften diese Daten nicht ohne Unterschied gespeichert werden.
Das lebenslange Speichern sei nur unter bestimmten Umständen angemessen und abhängig von Art und Schwere der begangenen Taten sowie davon, ob der Betreffende rückfällig geworden sei. Ob die Speicherung noch notwendig sei, müsse regelmäßig überprüft werden, erklärte der EuGH weiter.
Sei dies nicht mehr der Fall, müsse dem Betroffenen das Recht auf Löschung dieser Daten zugestanden werden. Im konkreten Fall muss nun das bulgarische Gericht urteilen. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
S.Jackson--AT