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Bundesarbeitsgericht: Diskriminierungsverbot greift auch bei Praktika
Unternehmen und Behörden müssen auch Praktika diskriminierungsfrei vergeben. Verfolgt ein Praktikum das Ziel, "berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben", müssen Arbeitgeber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az. 8 AZR 212/22)
Bei dem Kläger war ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt, er hatte aber einen Antrag auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten gestellt. Ab einem Grad von 50 gelten Menschen mit Behinderung als schwerbehindert, es kann ein entsprechender Antrag zur Gleichstellung aber auch mit einem geringeren Grad gestellt werden.
Der Kläger studierte Sozialrecht und bewarb sich bei der Agentur für Arbeit in Fulda für die Teilnahme an einem Förderprogramm. Dies sah für bestimmte Studierende unter anderem Praktika in den Semesterferien mit einer monatlichen Vergütung von 1570 Euro vor.
Im Bewerbungsgespräch legte der Mann seine Behinderung und seinen Gleichstellungsantrag offen, erhielt später telefonisch aber eine Absage. Erst drei Wochen später wurde er – allerdings rückwirkend – einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Mit seiner Klage verlangte er eine Diskriminierungsentschädigung, weil die Arbeitsagentur zu seinem Bewerbungsverfahren nicht die Schwerbehindertenvertretung eingeschaltet habe.
Hierzu urteilte nun das BAG, dass das AGG anwendbar ist. Denn das Gesetz und seine Diskriminierungsverbote griffen auch für "die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten" sowie entsprechende Bewerberinnen und Bewerber. Hier sei es laut Ausschreibung "um erste praktische Erfahrungen bei der Bundesagentur für Arbeit" gegangen und es sei eine "Praktikumsvergütung" angeboten worden. Dies komme einer Beschäftigung gleich. Dass das Programm auch eine Förderung für das Studium selbst umfasste, ändere daran nichts.
Einen Entschädigungsanspruch habe hier der Kläger aber dennoch nicht. Eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung habe er nicht dargelegt. Dass die Arbeitsagentur nicht die Schwerbehindertenvertretung informiert hatte, könne nicht als Indiz für eine Diskriminierung gelten, weil zum Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden gewesen sei.
K.Hill--AT