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Keine Wiederaufbauhilfe bei Betriebseinstellung nach Hochwasser in Rheinland-Pfalz
Fast zweieinhalb Jahre nach dem verheerenden Hochwasser in Rheinland-Pfalz hat das Verwaltungsgericht Trier die Klage eines Insolvenzverwalters abgewiesen, die sich gegen die Rückforderung von Wiederaufbauhilfe durch die landeseigene Förderbank richtete. Wie das Gericht am Montag mitteilte, ist der Kläger Insolvenzverwalter einer Eisengießerei aus der Vulkaneifel. Die Gießerei sei bei der Naturkatastrophe im Juli 2021 stark beschädigt worden.
Im April 2022 habe die Eisengießerei bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, der Förderbank des Bundeslands, Wiederaufbauhilfe beantragt, die in Höhe von 350.000 Euro bewilligt worden sei. Im Bescheid war dem Gericht zufolge unter anderem festgehalten, dass das Geld zweckgebunden für die Beseitigung der Hochwasserschäden verwendet werden müsse - und dass der Geschäftsbetrieb bis spätestens Mitte Juli 2025 wiederaufgenommen werden müsse.
Im September 2022 seien die ersten 66.500 Euro ausgezahlt worden. In der Zwischenzeit war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im November 2022 informierte der Insolvenzverwalter die Bank darüber, dass der Betrieb der Eisengießerei eingestellt werde. Daraufhin widerrief die Bank den Bewilligungsbescheid und forderte den bereits ausgezahlten Betrag plus Zinsen zurück.
Zu Recht, wie das Gericht nun entschied. Ein solcher rechtmäßiger Verwaltungsakt könne widerrufen werden, wenn das Geld nicht mehr für den darin bestimmten Zweck verwendet werde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Zulassung der Berufung kann noch beantragt werden.
Das durch sintflutartige Regenfälle ausgelöste Hochwasser verwüstete am 14. Juli 2021 große Gebiete in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Viele Gemeinden wurden zerstört. In Rheinland-Pfalz starben mindestens 135 Menschen, in Nordrhein-Westfalen gab es 48 Tote.
H.Romero--AT