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EuGH-Gutachten: Entscheidend für kostenlose Reise-Stornierung ist Lage in dem Moment
Nach Beurteilung der zuständigen Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) bleibt einem deutschen Kunden noch Hoffnung, die Stornokosten für die von ihm in der Pandemie 2020 abgesagte Pauschalreise zurückzubekommen. Entscheidend sei der Zeitpunkt, zu dem die Ausgangslage für die Reise beurteilt wurde, argumentierte Generalanwältin Laila Medina am Donnerstag in Luxemburg. Dieser Zeitpunkt sei der Moment, in dem der Kunde die Reise storniere. (Az. C-414/22 und C-584/22)
Der Mann hatte eine Pauschalreise nach Japan gebucht, die im April 2020 stattfinden sollte. Schon Ende Februar verhängte Japan aber strenge Corona-Schutzmaßnahmen, schloss die Schulen und verbot Großveranstaltungen. Daraufhin stornierte der Kläger die Reise am 1. März, wofür er insgesamt 1500 Euro Anzahlung und Stornokosten zahlen musste.
Ende März dann wurde ein Einreiseverbot für Japan verhängt. Die Reise hätte also ohnehin nicht stattfinden können. Der Kläger zog vor Gericht, um die Stornokosten zurückzubekommen. Das Landgericht München war aber der Meinung, dass die Lage am 1. März noch nicht so bedrohlich gewesen sei, und wies die Klage ab. Daraufhin wandte sich der Mann an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Dieser beurteilte die Lage vorläufig anders als das Münchner Gericht, wie während der Verhandlung im August 2022 deutlich wurde. Er zog in Betracht, dass auch eine drohende Gefahr Grund für einen Reiserücktritt sein könne. Wenn der 1. März der entscheidende Zeitpunkt wäre, müsste der Bundesgerichtshof den Fall also zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverweisen, hieß es damals.
Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe setzten das Verfahren aus und legten dem EuGH die Frage vor, ob nur die Lage zum Stornierungszeitpunkt oder auch später eingetretene Umstände berücksichtigt werden müssten. Eine ganz ähnliche Frage stellte der Oberste Gerichtshof in Österreich zu einem anderen Fall. Die Generalanwältin plädierte nun dafür, tatsächlich den Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag als entscheidend anzusehen. In dem deutschen Fall wäre das der 1. März 2020.
Nur zu diesem Zeitpunkt müsse beurteilt werden, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorlägen, welche die Reise erheblich beeinträchtigen würden. Sei dies der Fall, dürfe der Kunde kostenlos stornieren, erklärte Generalanwältin Medina. Dieses Recht hänge nicht davon ab, ob solche außergewöhnlichen Umstände nach der Stornierung tatsächlich aufgetreten seien.
Eine Entscheidung bedeutet das Gutachten der Generalanwältin aber noch nicht, auch wenn sich die europäischen Richterinnen und Richter oft daran orientieren. Noch ist nicht bekannt, wann der EuGH sein Urteil fällen wird. Im konkreten Fall müssen dann der Bundesgerichtshof und in der Folge womöglich das Landgericht München entscheiden. Sie sind dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
Ch.Campbell--AT