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Oberverwaltungsgericht bestätigt Schließung von Freier Dorfschule in Lübeck
Die wegen gravierender Verletzungen der Schulpflicht angeordnete Schließung der Freien Dorfschule in Lübeck ist rechtens. Das entschied das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig nach Angaben vom Mittwoch durch zwei unanfechtbare Beschlüsse, mit denen es Anträge des Trägervereins der geschlossenen Privatschule in vorläufigen Eilverfahren zurückwies und vorangegangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schleswig bestätigte.
Das schleswig-holsteinische Schulministerium hatte die Schule geschlossen, nachdem bei mehreren unangemeldeten Kontrollen im Februar und März entdeckt worden war, dass ein Großteil der Schülerschaft und Lehrkräfte gar nicht am Unterricht teilnahm. Alle Genehmigungen wurden entzogen und Zuschusszahlungen beendet.
Der Trägerverein verteidigte sich anschließend damit, dass die Schule auf ein digitales Lernkonzept sowie häusliche Lernprojekte setze. Das überzeugte aber weder Aufsichtsbehörden noch Gerichte. Auch das OVG kam zu dem Schluss, dass die Betreiber gegen die im Grundgesetz festgelegten Vorgaben zur Genehmigung privater Schulen verstießen. Diese schreiben vor, dass private Einrichtungen hinsichtlich ihrer Standards nicht hinter öffentlichen Schulen zurückbleiben dürfen. Das soll deren Schülerschaft vor späteren Benachteiligungen schützen.
Das von der Freien Dorfschule gewählte Modell laufe faktisch auf "eine Art Heim- und Hausunterricht" hinaus, der "mit den staatlichen Erziehungszielen grundsätzlich nicht vereinbar" sei, erklärte das OVG nun. Die Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb einer pluralen sozialen Gemeinschaft sei demnach vom Schulsystem "umfassend" zu fördern. Das geschehe generell durch "erzieherisch angeleitete und begleitete Interaktion der Schülerinnen und Schüler im Klassenverband" und erfordere daher "Präsenz".
In der Freien Dorfschule sei diese elementare zwischenmenschliche Interaktion nicht etwa nur anders organisiert worden als an öffentlichen Schulen, führte das Gericht weiter aus. Sie sei "schlicht überhaupt nicht gewährleistet". Ein Trägerverein dürfe den staatlichen Erziehungsauftrag im Rahmen der generell in Deutschland geltenden Privatschulfreiheit auch nicht einfach "nach eigenem Gutdünken durch seinerseits für wünschenswert gehaltene Erziehungsziele ersetzen und seine Form der Unterrichtsgestaltung damit rechtfertigen".
Das gesamte Schulsystem steht laut Grundgesetz unter staatlicher Aufsicht. Zudem gilt für alle Kinder und Jugendlichen im Alter zwischen sechs und 18 Jahren eine Schul- oder Berufsschulpflicht, die infolge der Zuständigkeit der Bundesländer für den Kultur- und Bildungsbereich in deren Landesverfassungen fixiert ist. Privatschulen sind zulässig, müssen aber vom Staat genehmigt werden und alle relevanten schulrelevanten Vorgaben und Gesetze einhalten.
Neben der Schließung der Schule bestätigte das OVG auch den Stopp sämtlicher Zuschüsse durch das Land. Der Trägerverein habe nicht dargelegt, dass ihm kurzfristig die Insolvenz drohe. Schon deshalb gebe es keinen Grund, das Schulministerium in einem Eilverfahren zur weiteren Zahlung zu verpflichten.
H.Gonzales--AT