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Airline muss für Flugannullierung nach Tod von Co-Pilot Ausgleich zahlen
Der plötzliche Tod des Co-Pilot vor dem Abflug befreit die Airline nicht von ihrer Pflicht, den Passagieren für den ausgefallenen Flug einen Ausgleich zu zahlen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg und begründete sein Urteil damit, dass Airlines regelmäßig mit dem unerwarteten Ausfall von wichtigen Mitarbeitern rechnen müssten. (Az. C-156/22 u.a.)
Ein solcher Tod sei tragisch, begründe aber keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung, erklärte der EuGH. Mehrere Passagiere aus Deutschland können nun auf Geld von der portugiesischen Airline TAP hoffen. Sie hatten für Juli 2019 einen Flug von Stuttgart nach Lissabon gebucht.
Zwei Stunden vor dem geplanten Abflug wurde der Co-Pilot, ein zuvor augenscheinlich gesunder Mann mittleren Alters, unerwartet tot in seinem Hotelzimmer gefunden. Die komplette Besatzung stand unter Schock und meldete sich fluguntauglich. Der Flug nach Lissabon wurde annulliert.
Die Passagiere wurden zehneinhalb Stunden später mit einem Ersatzflug nach Portugal gebracht. Die Rechtshelfer Flightright und Myflightright machen in ihrem Namen Ansprüche auf eine Ausgleichzahlung gegen TAP geltend und zogen in Deutschland vor Gericht. TAP wollte nicht zahlen, da der Tod des Co-Piloten ein außergewöhnlicher Umstand gewesen sei.
Das Landgericht Stuttgart setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob er das genauso sehe. Dieser verneinte nun. Nach dem EuGH-Urteil muss das Stuttgarter Gericht über die konkreten Fälle entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
A.O.Scott--AT