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Vor Bau von Pool auf Gemeinschaftseigentum müssen andere Eigentümer zustimmen
Eigentümer einer Doppelhaushälfte in Bremen dürfen mit der bereits begonnenen Anlage eines Swimmingpools im Garten nicht weitermachen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Freitag in Karlsruhe, dass vor einem solchen Bau auf Gemeinschaftseigentum zwingend die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer per Beschluss eingeholt werden muss. Im aktuellen Fall handelt es sich um eine einzige Nachbarin, die sich aber gegen den Pool stellte. (Az. V ZR 140/22)
Ende 2020 trat neues Wohnungseigentumsrecht in Kraft. Darin wurde der sogenannte Beschlusszwang eingeführt. Demnach sind bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum nur noch möglich, wenn vorher ein entsprechender Beschluss eingeholt wurde. Bestimmte Veränderungen müssen per Beschluss erlaubt werden. Dazu gehören Maßnahmen, die für die Barrierefreiheit der Wohnung, das Laden von E-Autos, den Anschluss an schnelles Internet oder den Schutz vor Einbrüchen notwendig sind.
Außerdem kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass eine bauliche Veränderung erlaubt wird, wenn entweder kein anderer Eigentümer beeinträchtigt wird oder alle zustimmen, deren Rechte "über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus" beeinträchtigt werden. Auch in einem solchen Fall muss es aber einen Beschluss geben.
Diese neue Gesetzesfassung finde hier Anwendung, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner bei der Urteilsverkündung. Der Gesetzgeber habe keine Übergangsregelung geplant. Der Garten des Doppelhauses in Bremen ist Gemeinschaftseigentum, allerdings haben die jeweiligen Eigentümer der einen Haushälfte ein Sondernutzungsrecht an einer Hälfte des Gartens. Dieses umfasse zwar beispielsweise die Bepflanzung, "aber es berechtigt nicht zur grundlegenden Umgestaltung", sagte Brückner.
Die Nachbarin hatte bereits vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Bremen Erfolg mit ihrer Klage. Nun wies der BGH auch die Revision der Eigentümer der anderen Doppelhaushälfte zurück. Sie hätten vor dem Bau entweder einen Beschluss einholen oder es notfalls gerichtlich per Beschlussersetzungsklage hätten versuchen müssen, erläuterte Brückner. Der Vorteil an der neuen Regelung sei, dass nach einem solchen Beschluss die Zulässigkeit des Baus ein für allemal feststehe, auch nach einem Verkauf des Hauses. "Der Gesetzgeber wollte Streit und Zweifel beseitigen."
O.Gutierrez--AT